Unterhaltungsverein Blau-Weiß Heimkirchen
www.unterhaltungsverein.de


§1 Der Verein führt den Namen „Unterhaltungsverein Blau – Weiß Heimkirchen,
Gemeinde Niederkirchen“. Er hat seinen Sitz in Heimkirchen, Niederkirchen 2.
§2 Zweck des Vereins ist die Pflege der Geselligkeit und Gemeinschaft, insbesondere
Durch die Aufführung mundartlicher Theaterstücke, die Gestaltung von Karnevals –
veranstaltungen, die Veranstaltung von Gesellschaftstanz.
§3 Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Bei Minderjährigen ist
die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über den schriftlichen Auf –
nahmevertrag entscheidet der Vorstand.
§4 Das Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann
aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen
Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss beschließt in diesem Falle die Mit –
gliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Geleistete
Beiträge werden nicht zurück erstattet.
§5 Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Schüler
Und Wehrdienstleistende zahlen die Hälfte. Maßgebend ist das laufende Kalenderjahr.
§6 Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des
Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederver –
sammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstands-
mitglieds erfolgt Neuwahl des zu besetzenden Amtes. Außerdem gibt es im Vorstand
einen Kassenwart, einen Schriftführer und fünf Beisitzer.
§7 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus
muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt.
§8 Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vor-
sitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels einfachen
Brief oder durch Bekanntmachung in der Vereinszeitung einberufen. Die vom Vor-
stand festgelegte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
§9 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitglieder-
versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Eine Ergänzung der vom Vor-
stand festgesetzten Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschluss-
fassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Zwei/Drittel, zur Änderung des
Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Neun/Zehntel
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch schriftlich zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
beantragt.
§10 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Beschlussbuch einzutragen und
vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der
Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§11 Die Mitwirkung an sämtlichen Veranstaltungen beruht auf freiwilliger Basis.
§12 Vereinbarungen, die in der Mitgliederversammlung mehrheitlich getroffen wurden,
sind für alle Mitglieder verbindlich.
§12 berührt §11 nicht.

Die vorstehende Satzung wurde am 14.03.1988 errichtet.

Zur Kenntnis genommen:
Jörg Mannweiler
Heike Jung
Bernd Geib
Sarina Christmann
Bernd Armbrust
Wolfgang Pfleger
Birgit Degen